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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§1 Allgemeines
- Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen uns und einem Auftraggeber bzw. Kunden (nachfolgend nur als „Kunde“ bezeichnet) abgeschlossenen Verträge. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen.
- Diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende oder hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten uns gegenüber auch dann nicht, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Die vorbehaltlose Lieferung auf eine Bestellung eines Kunden durch uns bedeutet kein Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden.
- Mit dem erstmaligen Empfang einer Leistung zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennt der Kunde die Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Bestellungen und Auftragserteilungen an; dies gilt auch, wenn auf die Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei späteren Bestellungen nicht noch einmal hingewiesen wird.
§ 2 Vertragsschluss; Schriftform
- Alle unsere Angebote, mündlich oder schriftlich unterbreitet, sind freibleibend gestellt und unverbindlich; sie verpflichten nicht zur Lieferung der darin angebotenen Produkte und Waren. Ein Vertragsschluss kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben bzw. den Auftrag erteilen zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
- Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben. Haben wir Angebote verbindlich abgegeben, halten wir uns an diese für eine Dauer von vier Wochen nach Abgabe des Angebots gebunden.
§ 3 Preise
- Unsere Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung sowie aus unserem jeweils gültigen Preisverzeichnis. Sofern nicht gesondert ausgewiesen, verstehen sich sämtliche Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
- Liegen zwischen Vertragsschluss und dem für die gesamte Lieferung oder Teile derselben vorgesehenen Liefertermin mehr als sechs Wochen und erhöhen sich nach dem Vertragsschluss die Preise unserer Vorlieferanten, unsere Kosten (Lohn- oder Rohstoffpreiserhöhungen etc.) oder unsere Abgaben (insbesondere Ausfuhr- und Einfuhrabgaben wie z. B. Zölle und Abschöpfungsbeiträge sowie Steuern, Lagerkosten, Frachtkosten, Versandspesen, Versicherungsprämien) aus nicht von uns zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, den sich ursprünglich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Preis entsprechend zu erhöhen. Dies gilt unabhängig davon, ob solche Mehrkosten auf gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen und/oder tatsächlichen Gegebenheiten beruhen.
- Die Mehrwertsteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt. Etwaige Erhöhungen des Mehrwertsteuersatzes zwischen Vertragsschluss und Lieferung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 4 Zahlungsbedingungen
- Die sich jeweils aus unserer Rechnung ergebende Forderung ist durch den Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt fällig. Für den Fall, dass dem Kunden, der kein Verbraucher ist, keine Rechnung zugeht, tritt die Fälligkeit jedoch spätestens 30 Tage nach Lieferung/Erhalt der Ware ein. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug durch Barzahlung oder durch eine für uns kostenfreie Überweisung an uns zu erfolgen.
- Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich einer Diskontierungsmöglichkeit herein. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Unsere Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
- Kommt der Kunde aus von ihm zu vertretenden Gründen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
- Wir sind berechtigt, trotz gegebenenfalls anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
- Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur zulässig bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden außerdem nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Zahlungsverzug und Kreditunwürdigkeit
- Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen (Verzug) oder bei Bekanntwerden von Scheck- und/oder Wechselprotest sind wir berechtigt,
- von allen Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen;
- unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und gelieferte Ware in Besitz zu nehmen (vgl. nachfolgenden § 14);
- Sicherheiten zu fordern und gestellte Sicherheiten zu verwerten;
- alle ausstehenden Zahlungen fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen;
- Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum in Höhe von acht Prozentpunkten (gegenüber dem Kunden der Verbraucher ist von fünf Prozentpunkten) über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zzgl. der darauf anfallenden zu der Zeit gültigen Mehrwertsteuer zu berechnen;
- gegebenenfalls weiteren Verzugsschaden nach entsprechendem Nachweis gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
- Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden sind alle gewährten Rabatte, Boni und Skonti auf noch unbezahlte Rechnungen hinfällig.
§ 6 Lieferfristen und Liefergewichte,Gewichtsabweichungen; Selbstbelieferung
- Eingegangene Bestellungen gelten erst mit unserer schriftlichen Bestätigung als angenommen. Die Lieferfristen, Termine und Liefergewichte gelten stets nur annähernd. Liefertermine, Lieferfristen und Liefergewichte die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind nur in Schriftform wirksam vereinbar. Sind Lieferfristen und Liefergewichte nach Satz 1 nur ungefähr zu verstehen, so können wir Lieferfristen um bis zu zwei Wochen überschreiten und von Liefergewichten um bis zu 10% nach oben oder unten abweichen.
- Das von uns bei der Ablieferung angegebene Gewicht ist maßgebend. Der Kunde kann jedoch auf seine Kosten eine Gewichtskontrolle verlangen. Gewichtsabweichungen können nur innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung der Ware gerügt werden. Der Kunde hat uns eine unverzügliche Überprüfung der Gewichtsabweichung zu ermöglichen.
- Zur Lieferung sind wir nur vorbehaltlich der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung verpflichtet. Dies gilt auch für die Belieferung mit den zur Herstellung der Ware erforderlichen Roh- und Hilfsstoffen.
§ 7 Teillieferungen
Es gilt als vereinbart, dass Teillieferungen erfolgen dürfen, es sei denn, dass dies ausdrücklich und in schriftlicher Form ausgeschlossen wird. Für die Bezahlung von Teillieferungen gilt § 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.
§ 8 Versand; Gefahrübergang
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Der Versand erfolgt – soweit nicht anders vereinbart – grundsätzlich ab Werk.
- Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware/der verkauften Sache über mit der Ankunft des Fahrzeugs vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Unser Kunde ist verpflichtet, soweit dieses technisch möglich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften oder Mitarbeiter zu stellen.
- Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. (siehe § 10)
- Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Abnahme bzw. Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Eingang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Versandbereite Lieferungen sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen nach Datum der Anzeige der Versandbereitschaft abzunehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware nach eigener Wahl zu versenden. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, den wir nicht zu vertreten haben, verzögert, sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten und Gefahr des Bestellers und unter Ausschluss unserer Haftung die Ware nach unserem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen.
- Ohne bestimmte Weisungen für den Versand wird dieser nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart bewirkt. Wir sind berechtigt, zu Lasten des Kunden eine Transport- und Bruchversicherung abzuschließen. Schadensmeldungen sind binnen einer Frist von zwei Monaten zu erstatten und schriftlich nach Art und Umfang beweiskräftig zu bestätigen. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, geht diese auf den Kunden über. Dieses gilt auch dann, wenn die Lieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge erfolgt.
- Von uns gelieferte Ware wird nur in einwandfreiem Zustand oder nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Freiwillig zurückgenommene Ware wird je nach Zustand abzüglich eines Kostenanteils in Höhe von mindestens 20 % des zurückgenommenen Warenwertes gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgt nach Wareneingang und Prüfung in unserem Hause. Eine Rücknahme von auf Wunsch des Kunden besonders beschaffener Waren ist ausgeschlossen.
§ 9 Lieferung auf Abruf
Ruft der Kunde bei Lieferung auf Abruf die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder, wenn keine Frist vereinbart ist, innerhalb von 6 Monaten seit Vertragsabschluss ab, so können wir dem Kunden eine angemessene Nachfrist zum Abruf setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf von dem Vertrag zurücktreten. Wir haben ferner das Recht, die betreffende Ware zu hinterlegen oder im Wege des Selbsthilfeverkaufs zu verwerten. Falls der Kunde den verzögerten oder unterbliebenen Abruf der Lieferung zu vertreten hat, können wir unter den Voraussetzungen des vorstehenden Satzes 1 außerdem Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§ 10 Annahmeverzug
- Soweit der Kunde den Annahmeverzug zu vertreten hat, sind wir nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25% der mit dem Kunden vereinbarten Gegenleistung der nicht abgenommenen Lieferung zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Wir können die Lieferung der nicht rechtzeitig abgenommenen Teilmengen ablehnen, ohne dass dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen berührt wird.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, etwaige Mehraufwendungen, die sich aus dem Annahmeverzug ergeben, ersetzt zu verlangen.
§ 11 Mängelhaftung
Für Mängel der Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach den folgenden Vorgaben Gewähr:
- Eine nur unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Lieferung begründet keinen Mangel. Unerheblichkeit liegt insbesondere bei geringfügigen Abweichungen in Form und Farbe, Gewicht sowie dann vor, wenn der Fehler in Kürze von selbst verschwindet oder vom Kunden selbst mit ganz unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann. Unerheblichkeit liegt auch bei innerhalb der handelsüblichen Grenzen liegenden Abweichungen vor. Eine geringfügige Abweichung im Geschmack kann sowohl innerhalb einer Lieferung als auch zwischen Waren verschiedener Lieferungen nicht ausgeschlossen werden; solche Geschmacksabweichungen stellen keinen Sachmangel dar.
- Nach Durchführung einer etwa vereinbarten Abnahme der Ware durch den Kunden ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
- Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten tragen wir nur insoweit, wie sie für eine Nacherfüllung am vereinbarten Lieferort anfallen.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
- Mängelansprüche des Kunden, der Kaufmann ist, setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Dies gilt auch für Beanstandungen hinsichtlich Stückzahl, Maß und Gewicht.
- Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, bleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
- Hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware sind allein die Angaben und Laborwerte maßgeblich, die sich aus den durch uns in Auftrag gegebenen Analyseberichten ergeben; diese werden dem Kunden durch uns bei Lieferung zur Verfügung gestellt. Eventuell aus einer Produktbeschreibung des Herstellers stammende Angaben gelten ausdrücklich nicht als vereinbarte Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen ebenfalls keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
- Wir klären unsere Kunden bei erstmaliger Lieferung darüber auf, wie lange und unter welchen Lagerbedingungen (insbesondere klimatische Verhältnisse) die von uns gelieferten Produkte und Waren höchstens haltbar sind. Die bei Lieferung nach dem jeweils beigefügten Analysebericht angegebene Qualität ist abhängig von der Beachtung der durch uns empfohlenen Lagerbedingungen. Im Falle eine Mängelrüge, hat der Kunde nachzuweisen, dass er unsere Empfehlungen ausnahmslos beachtet hat, anderenfalls sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
- Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt
§ 12 Haftungsbeschränkung
Wir haften lediglich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
- Wir haften für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern dieser Regelung etwas anderes ergibt.
- Jegliche Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – aufgrund leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch unsere Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Wesentlich ist eine Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Nicht wesentliche Vertragspflichten umfassen insbesondere den Verstoß eines unserer Lieferanten gegen (Vor-)Registrierungsvorschriften nach der VO (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-VO“), fehlende, lückenhafte oder fehlerhafte Informationen im Sicherheitsdatenblatt und/oder die falsche oder lückenhafte Beratung zur Anwendung der Lieferung in unserer Eigenschaft als Hersteller, Importeur oder Lieferant.
- Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch unsere Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen haften wir unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt beschränkt auf vertragstypische, voraussehbare Schäden und nicht für entfernte Folgeschäden.
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Alle über die in den vorstehenden Ziffern 1 bis 4 hinausgehenden vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen der Ziffern 1 bis 5 unberührt.
- Der Kunde haftet uns für sämtliche Schäden, welche aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten (z.B. Übermittlung von fehlerhaften oder lückenhaften Informationen gemäß REACH-VO, insbesondere fehlende, lückenhafte oder fehlerhafte Informationen über die beabsichtigten Verfahren und Zwecke) entstehen.
§ 13 Verjährung
- Die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr nach Entgegennahme der Lieferung. Die §§ 478, 479 BGB bleiben von dieser Regelung unberührt. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus anderen Rechtsgründen verjähren in 18 Monaten. Für den Verjährungsbeginn gilt § 199 BGB.
- Soweit wir nach vorstehendem § 12 für grobes Verschulden, Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften, gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen.
- Unsere Ansprüche auf Vergütung für die Lieferung herzustellender und zu erzeugender beweglicher Sachen verjähren in fünf Jahren.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung der Forderungen (einschließlich Saldo aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die in den folgenden Ziffern 2. bis 9. geregelten Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt.
- Die Ware bleibt unser Eigentum, die Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns als Lieferant, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht.
- Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
- Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Unsere sämtlichen Eigentumsvorbehaltsrechte (einfacher, erweiterter, verlängerter oder Kontokorrentvorbehalt) erlöschen auch dann nicht, wenn von uns stammende Ware von einem anderen Käufer erworben wird, so lange dieser die Ware nicht bei uns bezahlt hat. Dieses gilt insbesondere für den Verkauf im Rahmen verbundener Unternehmen.
- Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Wir behalten uns vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hingewiesen.
- Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen auch die ihm zustehenden Forderungen ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Einen Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Wohn- bzw. Geschäftssitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche unseres Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
- Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet uns seine Abnehmer zu benennen, ihm die Abtretung mitzuteilen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Auch sind wir berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen.
- Soweit wir mit den Kunden Bezahlungen der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Unternehmer und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern werterhaltende Maßnahmen erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Auf unser Verlangen sind uns jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung der Vorbehaltsware eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung der Vorbehaltsware zu ermöglichen.
§15 Schlussbestimmungen
- Für die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag auf einen Dritten bedarf es unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
- Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Bremen.
- Gerichtsstand ist der für unseren Firmensitz zuständige Gerichtsort, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Klägers zuständig ist.
- Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
Stevialine GmbH & Co. KG, Steinstraße 4, 45881 Gelsenkirchen